Sofern nichts anderes vereinbart gelten die folgenden Bestimmungen bei Beauftragung der Conventivo GmbH- im Weiteren bezeichnet als „Conventivo“, als vom Auftraggeber bei Angebotsannahme akzeptiert.
I. Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen durch die Conventivo.
II. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, welches die Conventivo dem Auftraggeber schriftlich unterbreitet hat.
III. Vergütung
Die vom Auftraggeber an die Conventivo zu leistende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, welches die Conventivo dem Auftraggeber schriftlich unterbreitet hat.
IV. Rechnungslegung und Zahlungsweise
(1) Der Auftraggeber leistet eine Anzahlung in Höhe von 33,33% des geschätzten Auftragsvolumen, die spätestens bei Eintreffen der durch den Conventivo eingesetzten Arbeiter auf der Baustelle auf das Bankkonto der Conventivo eingegangen sein muss.
(2) Die Zahlung der 2. Rate in Höhe von 33,33% erfolgt nach Erreichen von ca. 50% der vereinbarten Leistung.
(3) Die Zahlung des Restbetrages erfolgt sofort nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung oder innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsstellung und Fertigstellung, jeweils ohne Skonto.
(4) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die Conventivo berechtigt die offene Forderung ganz oder teilweise an eine Drittpartei- insbesondere an das Subunternehmen, welches die Leistung tatsächlich erbracht hat, abzutreten.
(5) Hat die Conventivo bereits mit der Erbringung der Leistung begonnen, so kann eine Auszahlung der vereinbarten Vergütung nicht mehr von der Nachreichung etwaiger Unterlagen abhängig gemacht werden. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die zur Dokumentation des Arbeitsumfangs oder der entstandenen Kosten zwecks Kalkulation der Vergütung zwingend notwendig sind.
(6) Alle Zahlungen sind an das Bankkonto der Conventivo zu leisten.
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V. Auftragsdurchführung
Die Conventivo gestaltet ihre Arbeitszeit für den Auftraggeber nach freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen. Die Interessen des Auftraggebers werden angemessen neben dem verbleibenden Pflichtenkreis der Conventivo gewahrt.
VI. Versteuerung
Die Pflicht zur Versteuerung obliegt der Conventivo nach §13b USt.G.
VII. Abnahme
(1) Der Conventivo bemüht sich um eine zügige Fertigstellung der zu erbringenden Leistung. Eine Abnahmefrist wird nicht vereinbart.
(2) Der Auftraggeber wird die von der Conventivo erbrachten Leistung spätestens 7 Tage nach Bekanntgabe der Fertigstellung abnehmen oder etwaige Mängel der Conventivo gegenüber schriftlich anzeigen.
(3) Erfolgt 7 Tage nach Bekanntgabe der Fertigstellung durch die Conventivo an den Auftraggeber keine Abnahme oder Mängelanzeige, so gilt die erbrachte Leistung als vom Auftraggeber abgenommen.
VIII. Höhere Gewalt
(1) Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeit befreit. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüchen sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
(2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.
IX. Gewährleistung
Bedient sich die Conventivo zur Leistungserbringung eines Subunternehmers ist die Übertragung der Gewährleistungspflicht der Conventivo gegenüber dem Auftraggeber an den ausführenden Subunternehmer, der anstelle der Conventivo gegenüber dem Auftraggeber gewährleistungspflichtig wird, rechtmäßig, wenn der Subunternehmer der Conventivo gegenüber durch eine vertragliche Vereinbarung generell oder projektbezogen bestätigt hat als Gewährleistungspflichtiger gegenüber dem Auftraggeber für die erbrachte Leistung einzustehen.
X. Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden bei widersprüchlich lautenden Bestimmungen aus anderen Verträgen, ausschließlich die Bestimmungen aus diesem hier vorliegenden Vertrag als bindend anzuerkennen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Berlin, den 03.11.2019